Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdiensts bei verspäteter Arbeitslosmeldung

Der Arbeitgebers muss konkrete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten nachweisen.

Legt ein Arbeitnehmer gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung Kündigungsschutzklage ein, ist für den Arbeitgeber betriebswirtschaftlich insbesondere das sogenannte Annahmeverzugsrisiko von Interesse. Kommt ein Arbeitsgericht am Ende eines streitigen Verfahrens zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam war, schuldet der Arbeitgeber dem (unwirksam) gekündigten Arbeitnehmer nicht nur die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sondern auch die rückwirkende Zahlung sämtlicher Löhne bzw. Gehälter, die zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem Urteilsspruch lagen. Um dieses Kostenrisiko zu minimieren, kann der Arbeitgeber gemäß § 11 Nr. 2 KSchG einwenden, dass sich der Arbeitnehmer entgangenen Zwischenverdienst anrechnen lassen muss, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.

In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 19.11.2024 – 11 Sa 827/23 – von Interesse. In dem dortigen Fall hatte der Arbeitgeber gegen die eingeklagte Annahmeverzugsvergütung eingewendet, der Arbeitnehmer habe sich nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und somit anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen. Das LAG Niedersachsen hat gleichwohl der Zahlungsklage mit folgender Begründung stattgegeben:

Meldet sich der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung entgegen § 38 Abs. 1 SGB III nicht oder verspätet arbeitslos, begründe das allein keine Vermutung, dass im Falle rechtzeitiger Arbeitslosmeldung eine zumutbare Beschäftigung vermittelt worden wäre. Es bleibe schlüssiger Vortrag des Arbeitgebers zu konkreten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten erforderlich. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.