Für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist nicht erforderlich, dass diese durch einen wirksam Bevollmächtigten (oder Beauftragten) des Arbeitgebers erfolgt und der Arbeitgeber dies im Streitfall nachweist.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass Kündigungen wirksam sind. Dies setzt u.a. voraus, dass ein Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist. Ist die Anhörung fehlerhaft, so ist die Kündigung unheilbar unwirksam. Dies gilt auch für eine Kündigung während der Probezeit. Ist aber eine Betriebsratsanhörung bereits dann formell nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn zum Beispiel die Personalleiterin zur Anhörung des Betriebsrats nicht bevollmächtigt gewesen ist?
Mit Urteil vom 02.04.25 (5 SLa 536/24) hat das LAG Köln entschieden, dass es für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nicht erforderlich ist, dass die nicht kündigungsberechtigte Person, die auf Seiten des Arbeitgebers die Betriebsratsanhörung durchgeführt hat, hierzu von einem Kündigungsberechtigten konkret bevollmächtigt bzw. beauftragt war.
In dem der Entscheidung des LAG Köln zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber einen Tag vor Ablauf der Probezeit/Wartezeit dem Arbeitnehmer gekündigt. Zuvor hatte die Personalleiterin, die aber nicht zum Ausspruch von Kündigung berechtigt gewesen ist, den Betriebsrat per E-Mail zu der beabsichtigten Kündigung angehört. Im Kündigungsschutzprozess machte der Arbeitnehmer unter anderem geltend, dass die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung unwirksam sei, weil die Personalleiterin zur Anhörung des Betriebsrats nicht bevollmächtigt gewesen sei.
Das LAG Köln hat die Klage abgewiesen und auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG verwiesen. Eine Betriebsratsanhörung könne bereits nicht wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde im Original gemäß § 174 BGB zurückgewiesen werden. Das LAG führt weiter aus, dass durch den Verzicht auf ein Formerfordernis in § 102 BetrVG, wonach die Anhörung auch mündlich oder in Textform erfolgen kann, der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hat, die Betriebsratsanhörung für den Arbeitgeber einfach handhabbar zu machen. Es könne vom Arbeitgeber im Prozess nach Sinn und Zweck des § 102 BetrVG nicht verlangt werden darzulegen, ob tatsächlich eine Bevollmächtigung zur Anhörung erfolgt sei.
Die Entscheidung des LAG Köln ist zu begrüßen. Der Gesetzgeber hat keine Formerfordernisse in § 102 BetrVG für die Betriebsratsanhörung gemacht. Sinn zu Zweck der Vorschrift ist vielmehr, dass dem Betriebsrat die Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitgeteilt werden und er die Möglichkeit hat, auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Arbeitgeber sind gleichwohl gut beraten, den Betriebsrat immer schriftlich anzuhören. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.