Berechnung der Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung

Es kommt auf den hypothetischen Verdienst in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses an.

Das BAG stellt mit Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 137/24 – klar, dass wenn der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses nicht gearbeitet hat, weil er zum Beispiel krank war oder eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, so gerechnet wird, als hätte er normal gearbeitet. Arbeitgeber müssen bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung also so tun, als hätte der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum normal gearbeitet und entsprechend verdient.

Laut BAG errechnet sich die Höhe der Urlaubsabgeltung, ebenso wie die des Urlaubsentgelts, aus einer Multiplikation von Zeit- und Geldfaktor. Maßgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung. Der Zeitfaktor ergebe sich im bestehenden Arbeitsverhältnis aus dem durch den Urlaub ausfallenden Teil der Arbeitszeit. Wie die infolge Urlaubs ausfallende Arbeitszeit zu vergüten sei (sog. Geldfaktor), bestimme sich nach dem in § 11 Abs. 1 BUrlG geregelten Referenzprinzip.

Der Geldfaktor, d.h. die Höhe der Vergütung, die je Zeiteinheit zu zahlen ist, bemesse sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, sofern nicht eine andere Berechnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder nach § 13 BUrlG zulässiger kollektivrechtlicher oder vertraglicher Vereinbarungen zu erfolgen hat. Für die Ermittlung der Höhe des nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses begründeten Urlaubsabgeltungsanspruchs sei ebenfalls auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Habe der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum seine Arbeit unverschuldet versäumt, sei sein gewöhnlicher Arbeitsverdienst für die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen. Verdienst­kürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, führten nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG zu keiner Minderung des Abgeltungsanspruchs. Zu den Zeiten unverschuldeter Arbeitsversäumnis zählten auch solche, in denen der Arbeitnehmer Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.  Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.