Das LAG Köln hält eine Benachteiligung rentennaher Arbeitnehmer durch Begrenzung der Sozialplanabfindung für zulässig.
Bei der Vereinbarung von Sozialplänen sollte darauf geachtet werden, dass unzulässige Diskriminierungen vermieden werden. Ansonsten drohen Nachforderungen bzw. die Beanspruchung höherer Sozialplanabfindungen.
Um die Frage, ob die Abfindungsbegrenzung im Sozialplan für rentennahe Arbeitnehmer wirksam ist, ging es in einer Entscheidung des LAG Köln (Urteil vom 10.04.2025, – 6 SLa 505/24). Der im Jahr 1961 geborene Kläger war in einem Betrieb der Beklagten beschäftigt, der mit Ablauf des 01.08.2024 geschlossen wurde. Der Kläger hat ab dem 01.09.2027 Anspruch auf Zahlung der Regelaltersrente und ab dem 01.09.2025 Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie für besonders langjährig Versicherte. Der vereinbarte Sozialplan sieht bei betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung vor, die sich aus einem Sockelbetrag für unterhaltsberechtigte Kinder und für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte, aus einem Steigerungsbetrag nach der Formel Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt x Faktor 0,5 sowie aus Erhöhungsbeträgen errechnet. Eine Begrenzung des Steigerungsbetrags ist unter anderem vorgesehen für Beschäftigte, die im Anschluss an die Transfergesellschaft während des Bezugs von ALG I abschlagsfrei Rente in Anspruch nehmen können. Der Kläger erhob Klage auf höhere Sozialplanabfindung ohne Begrenzung des Steigerungsbetrags. Das LAG wies die Klage ab und hielt die Kürzung für rechtmäßig.
Die anspruchsbegrenzende Regelung verstößt nicht gegen den Schutzgedanken des § 41 SGB VI, weil dieser nicht die Höhe einer Abfindung betrifft und auch nicht gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 BetrVG verstößt. Zwar werden die rentennahen Beschäftigten benachteiligt. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber dadurch gerechtfertigt, dass die in einem Sozialplan vorgesehenen Abfindungen vor allem bezwecken, die in der Zukunft liegenden finanziellen Risiken auszugleichen. Rentennahe Arbeitnehmer sind aber besser gegen die finanziellen Risiken abgesichert als diejenigen, die nicht in nächster Zeit Rente in Anspruch nehmen können.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.