Es kommt auf den objektiven Zweck der gewährten Leistung an.
Wird die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern zu gering oder zu hoch bemessen, setzt man sich als Arbeitgeber dem Vorwurf der unzulässigen Benachteiligung oder Begünstigung i. S. v. § 78 S. 2 BetrVG aus.
Um eine solche Vergütungsfrage ging es bei der Entscheidung des BAG (Urteil vom 27.11.2024, Az. 7 AZR 291/23). Geklagt hatte ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das zuvor als Verkaufsberater im Außendienst tätig war. Die Beklagte ist ein Erfrischungsgetränkehersteller und die Außendienstmitarbeiter erhalten ein zusätzliches Guthaben von 90 Getränkemarken im Quartal als zusätzliche Unterwegsversorgung während der Arbeitszeit. Diese Getränkemarken können jeweils zum Erwerb von Getränken im Einzelhandel genutzt werden. Diese zusätzlichen Getränkemarken klagte das Betriebsratsmitglied ein, weil das Unternehmen ihm diese zusätzlichen Marken als freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht mehr gewährte.
Seine Klage war erfolgreich. Auch als vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied hatte der Kläger Anspruch auf diese zusätzlichen Getränkemarken als Vergütung i. S. v. § 37 Abs. 2 BetrVG. Entscheidend war, ob es sich bei der Leistung um eine Vergütung i. S. v. § 37 Abs. 2 BetrVG handelt oder um eine Aufwandsentschädigung, die nur gezahlt werden muss, wenn das freigestellte Betriebsratsmitglied auch die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt. Maßgeblich kommt es laut BAG auf die inhaltliche Ausgestaltung und den objektiven Zweck der Leistung an. Um Aufwandsentschädigung handelt es sich, wenn typischerweise besondere Aufwendungen anfallen, die in der Regel den Umfang der gewährten Leistung erreichen. Ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, solche Mehraufwendungen zu tätigen, sondern steht ihm die Verwendung der Leistung frei, so fehlt regelmäßig der Zusammenhang zur wirklichen Mehraufwendung. Es handelt sich dann um zusätzliches Arbeitsentgelt i. S. v. § 37 Abs. 2 BetrVG. In dem zu entscheidenden Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass im Außendienst durch die Tätigkeit regelmäßig ein zusätzlicher Bedarf von 90 Getränkemarken entsteht, zumal auch nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung unterschieden wurde.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.