Der Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht wird auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nachträglich erkrankt.
Arbeitnehmern stehen Ansprüche auf bezahlte Freistellung von der Arbeit häufig nicht nur aufgrund ihres Urlaubsanspruches zu. In vielen Firmen werden Zeitguthaben aufgebaut, die dann durch Freistellung gewährt werden. Während sich bei Urlaub aus dem Gesetz nach § 9 Abs. 3 BUrlG ergibt, dass der Arbeitgeber das Risiko für die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit des Urlaubs bei Krankheit trägt, weil die Urlaubstage nach gewährt werden müssen, wenn Arbeitsunfähigkeit und Urlaub zusammenfallen, ist vielen nicht bekannt, dass es bei Zeitguthaben in der Regel anders ist. Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 10.04.2025 – 3 SLa 629/24 ) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine aus einem Langzeitkonto gewährte Freistellung auch dann als erfüllt gilt, wenn er während der Freistellung krank wird. Damit wurde die ständige Rechtsprechung, auch des Bundesarbeitsgerichts, bestätigt. Die Besonderheit in dem Fall war, dass das Langzeitkonto auf einer tariflichen Grundlage eingerichtet wurde. Hier führte das Landesarbeitsgericht aus, dass auch hier der Arbeitnehmer das Nutzungsrisiko trägt, es sei denn, in der tariflichen Vorschrift wäre ausdrücklich vorgesehen, dass die Freistellung zur Erholungszwecken dienen soll und der Arbeitgeber das Risiko der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit tragen soll. Dies war hier nicht der Fall, so dass die Klage abgewiesen wurde.
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