Sexuell anzügliche Arbeitsanweisungen und anlasslose Beleidung durch einen Geschäftsführer können die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine Mitarbeiterin unzumutbar machen und ihren Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG begründen.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihre unternehmensinterne Compliance umgesetzt wird. Es wird erwartet, dass sich Mitarbeitende und Führungskräfte ordnungsgemäß verhalten, ihre Umgangsformen und -ton im Unternehmen keinen Anlass zu Beanstandungen geben und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Gleichwohl kann es bekanntlich zu diskriminierenden oder sexuell übergriffigen Verhaltensweisen oder Beleidigungen kommen, denen konsequent arbeitsrechtlich begegnet werden sollte. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich arbeitsrechtlich „wehren“.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 09.07.2025 – 4 SLa 97/25 entschieden, dass sexuell anzügliche Arbeitsanweisungen und anlasslose Beleidung durch einen Geschäftsführer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Mitarbeiterin unzumutbar machen und ihren Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG begründen können; es ist grundsätzlich eine besonders hohe Abfindung festzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Auflösungsgründe zwar nicht arglistig, aber doch schuldhaft herbeigeführt hat.
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