Sturz beim Kaffeetrinken während der Arbeitszeit – Arbeitsunfall?

Der bloße Konsum von Speisen und Getränken und damit das Stillen eines Grundbedürfnisses ist grundsätzlich nicht dem versicherten Aufgabenbereich zuzuordnen und ein Sturz währenddessen stellt keinen Arbeitsunfall dar.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass Arbeitnehmer während der Verrichtung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht zu Schaden kommen. Aber wenn dies dann doch passiert, stellt sich immer wieder die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht.

Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 22. Mai 2025 – L 6 U 45/23 entschieden, dass der bloße Konsum von Speisen und Getränken und damit das Stillen eines Grundbedürfnisses grundsätzlich nicht dem versicherten Aufgabenbereich zuzuordnen ist und damit keinen Arbeitsunfall darstellt. Ausnahmen ergeben sich, wenn das Kaffeetrinken auch betrieblichen Zwecken dient.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Vorarbeiter auf einer Baustelle tätig. Während der morgendlichen Besprechung im Baucontainer trank er Kaffee. Er verschluckt sich und ging hustend nach draußen, wo er kurzzeitig das Bewusstsein verlor und daher mit dem Gesicht auf ein Metallgitter stürzte. Er zog einen Nasenbeinbruch davon. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab und argumentierte, dass das Kaffeetrinken nicht betrieblichen Zwecken diene, sondern zum privaten Lebensbereich gehöre. Auch das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht folgte dieser Sichtweise. Das LSG Sachsen-Anhalt hat hingegen den Sturz als Arbeitsunfall anerkannt. Nach § 8 Abs. 1 S.1 SGB VII ist ein Unfall dann versichert, wenn er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die dem versicherten Aufgabenbereich zuzurechnen ist. Im konkreten Fall habe das Kaffeetrinken jedoch auch einem betrieblichen Zweck gedient. Die Revision wurde zugelassen.

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