Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl

Sonderkündigungsschutz für sog. Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl besteht erst nach der Wartezeit von sechs Monaten.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, Arbeitnehmer, die sich nicht innerhalb der ersten sechs Monate des bestehenden Arbeitsverhältnisses bewähren, wirksam kündigen zu können. Im Vorfeld der Kündigung stellt sich dabei immer die Frage, ob ggf. Sonderkündigungsschutz besteht. 

Mit Urteil vom 20.08.2025 – 10 Sla 2/25 hat das LAG München entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht für Initiatoren einer Betriebsratswahl (sog. Vorfeld-Initiatoren) während der sechsmonatigen Wartezeit nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 1 KSchG greift.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Kläger bei der Beklagten seit dem 07.03.2024 beschäftigt. Am 13.03.2024 ließ er eine notarielle Erklärung gemäß § 15 Abs. 3b KSchG über die beabsichtigte Errichtung eines Betriebsrats anfertigen. Am 20.03.2024 informierte er die Beklagte. Am 21.03.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum Monatsende. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte erst während des Verfahrens im Oktober 2024 den besonderen Kündigungsschutz geltend.

Das LAG München hat das erstinstanzliche Urteil nicht bestätigt und die Klage abgewiesen. Während der sechsmonatigen Wartezeit sei § 15 Abs. 3b KSchG nicht anwendbar. Dies ergebe die Auslegung der Bestimmung. Abgesehen davon müsse der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auch zeitnah, d.h. innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, spätestens aber drei Monate nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung, über das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes informieren. Wenn dies nicht erfolge, könne er sich nicht auf den Schutz berufen.

Die Entscheidung des LAG ist zu begrüßen, allerdings ist die Revision beim BAG anhängig. Kündigungen von Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl sind vorerst in der Wartezeit, die oft mit der sechsmonatigen Probezeit zusammenfällt, grundsätzlich zulässig. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere Links, Ideen, Angebote und Empfehlungen, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.