Ordnungsgemäße Durchführung des BEM-Verfahrens

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg vom 14.01.2025 – 15 Sa 22/24 – ließ das Gericht die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung mit erheblichen Fehlzeiten daran scheitern, dass arbeitgeberseitig im BEM-Verfahren der Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung als nicht ordnungsgemäß angesehen wurde.

Bei der Durchführung des BEM-Verfahrens hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg angesichts formaler Fehler beim Hinweis des Arbeitgebers zur Datenerhebung und Datenverwendung eine krankheitsbedingte Kündigung nicht als gerechtfertigt angesehen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Initiative zur Durchführung des BEM zu ergreifen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Dieser Verpflichtung kommt er nur dann ordnungsgemäß nach, wenn er den Arbeitnehmer zuvor gemäß § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IV auf die Ziele des BEM sowie Art und Umfang der hierbei erhobenen Daten hingewiesen hat. Dabei ist erforderlich unter anderem ein Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung, der klarstellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes BEM durchführen zu können. Dem Arbeitnehmer muss dabei konkret mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten als sensible Daten im Sinne des Datenschutzrechtes erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden. Geschieht dies nicht, werden Gerichte davon ausgehen, dass ein BEM-Verfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden ist.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.