Grenzen des Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz          

LAG Köln konkretisiert Auskunftspflicht des Arbeitgebers.

In einem vom LAG Köln mit Urteil vom 12.02.2025 – 5 Sa 479/23 – entschiedenen Fall arbeitete die Klägerin seit vielen Jahren in einer Vertriebsposition („Modern Work Place Specialist“). Sie stellte fest, dass alle vergleichbaren männlichen Kollegen höher eingestuft und besser bezahlt waren – keiner hatte so eine niedrige Vergütungsstufe wie sie. Das Unternehmen hatte ein komplexes Entgeltsystem mit Karrierestufen und Job-Levels. Für ihre Einstufung galten interne Regeln, die in Gesamtbetriebsvereinbarungen festgehalten waren (etwa ein Karrierestufen-Plan namens „Career Guide“). Allerdings gab es keine schriftliche Regel zur konkreten Zuordnung eines Mitarbeiters innerhalb der vorgegebenen Vergütungsbänder – dies erfolgte offenbar durch Ermessen der Vorgesetzten. Die Klägerin verlangte auf Grundlage des EntgTranspG umfassende Auskunft. Konkret forderte sie:

  • Erläuterung der Kriterien und Verfahren, nach denen ihr eigenes Gehalt und die Gehälter ihrer männlichen Kollegen in den Jahren 2019 und 2020 festgelegt wurden (z.B. welche Maßstäbe für Einstufungen und Beförderungen gelten) = Antrag zu 1.
  • Statistische Angaben (hochgerechneter Median) des monatlichen Bruttoentgelts ihrer männlichen Kollegen in vergleichbarer Position – und zwar für die Jahre 2017 bis 2020 = Antrag zu 2.

Auf die Berufung des Arbeitgebers wies das LAG Köln die Klage ab.

Der Antrag zu 1. sei abzuweisen, weil der Arbeitgeber im Prozess ein umfangreiches Regelwerk für die Einstufung der Mitarbeiter vorgelegt habe, das mit Regelungen, die in Tarifverträgen zur Eingruppierung der Mitarbeiter getroffen werden, vergleichbar ist. Dies sei ausreichend, weil § 11 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG auf Betriebsvereinbarungen analog anwendbar sei.

Auch der Antrag zu 2. sei unbegründet. Für die Jahre 2017, 2019 und 2020 gelte dies bereits deswegen, weil die Klägerin nur für das Jahr 2018 Auskunft verlangen könne. Aus § 11 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG folge, dass das die Auskunft „jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr zu erteilen“ sei. Damit sei das dem Antrag vorhergehende Kalenderjahr gemeint.

Darüber hinaus sei der Antrag zu 2. insgesamt unbegründet, weil die Klägerin einen unternehmensweiten Auskunftsanspruch geltend gemacht habe. Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers sei aber nur betriebsbezogen. Dies ergebe sich durch Auslegung des § 12 Abs. 1 EntgTranspG und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG, weil dort nur der Begriff „Betrieb“ verwendet werde.

Die Angelegenheit ist zwischenzeitlich beim BAG unter dem Aktenzeichen 8 AZR 83/25 anhängig. Es bleibt daher abzuwarten, ob das BAG insbesondere der Auffassung des LAG Köln zur analogen Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG auf Betriebsvereinbarungen folgen wird.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.