In einer Veröffentlichung werden die Möglichkeiten aufgezeigt, die sich für Unternehmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten ergeben.
Plant ein Unternehmen einen Personalabbau in einem Umfang, der als Betriebsänderung iSd § 111 BetrVG, gilt, muss es mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich verhandeln – oft verbunden mit erheblichen Sozialplankosten. Das Sozialplanprivileg erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, einen Sozialplan nicht erzwingen zu müssen, wodurch finanzielle Risiken sinken. Gesellschaftsrechtlich kann die Nutzung solcher Privilegien geboten sein, um Haftungsrisiken der Geschäftsführung zu vermeiden (Business Judgement Rule).
Mitgliedsunternehmen können die strategischen Möglichkeiten dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.