Die richtige Vergütungsanpassung bei Betriebsratsmitgliedern    

Drei Entscheidungen des BAG haben die Maßstäbe konkretisiert, wie Unternehmen gesetzeskonform mit Entgelterhöhungen und Vergleichsgruppen umgehen müssen.

1. Zwei Anspruchsgrundlagen – Zwei Ziele

Für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern sind zwei zentrale Normen zu beachten:

  • 37 Abs. 4 BetrVG: garantiert ein Mindestentgelt im Vergleich zu Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung – eine individuelle Karriereprognose ist nicht zu stellen.
  • 78 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB: schützt vor Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit und kann in bestimmten Fällen einen fiktiven Beförderungsanspruch auslösen – orientiert an der hypothetischen Entwicklung des konkreten Mitarbeiters.

2. Mindestentgeltanspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG

Diese Vorschrift schützt die wirtschaftliche Gleichstellung mit vergleichbaren Beschäftigten im Unternehmen. Vergleichbar sind dabei Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl (bzw. beim Nachrücken als Ersatzmitglied) ähnliche Aufgaben mit vergleichbarer Qualifikation wahrgenommen haben. Eine spätere Freistellung oder Unterbrechung der Amtszeit (z. B. durch Wahlanfechtung) ändert daran nichts. Ebenso ist unerheblich, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Wahl – unerheblich aus welchen Gründen und wie lange – keine Arbeitsleistung erbracht hat

Wichtig: Die Vergleichsgruppe muss nicht bei jeder neuen Amtszeit neu bestimmt werden – selbst dann nicht, wenn zwischenzeitlich eine neue Amtszeit beginnt oder eine kurze Unterbrechung vorliegt.

3. Entgeltprüfung und ggf. Entgeltanpassung – laufende Pflicht des Arbeitgebers

  • 37 Abs. 4 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber zur laufenden Überprüfung und ggf. Anpassung der Vergütung, wenn sich die Entgelte der Vergleichsgruppe entwickeln. Die Anpassung erfolgt in Relation, nicht zwingend in absolut gleicher Höhe. Bei kleinen Vergleichsgruppen können nach Ansicht des BAG Durchschnittswerte oder der Median als Maßstab verwendet werden.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen und zahlreiche strategische Hinweise dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.