Bei einer verhaltensbedingten Kündigung trägt der Arbeitgeber die Beweislast.
Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können gerechtfertigt sein, wenn sich mehrere zu einem Personalgespräch geladene Arbeitnehmer gleichzeitig krankmelden (LAG Köln, Urteil v. 12.12.2024 – 8 SA 409/23). Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Der Nachweis dafür, dass ein unentschuldigtes Fehlen vorlag, also die behauptete Krankheit nicht vorliegt, obliegt bei einer Kündigung dem Arbeitgeber. Aufgrund der ihr obliegenden Beweislast hat der Arbeitgeber den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers zu entkräften.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


