Befristung eines Betriebsratsmitglieds – Unterlassenes Angebot eines unbefristeten Folgevertrags

Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat bedingt keine Unwirksamkeit der Befristung.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass sie Betriebsratsmitglieder während ihrer Amtszeit weder bevorzugen noch – ggf. auch nur unbewusst – benachteiligen, weil andernfalls Schadenersatzansprüche drohen können. Aber endet ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist oder muss dem Betriebsratsmitglied sogar ein – ggf. auch unbefristeter – Folgevertrag angeboten werden?

Mit Urteil vom 18.06.2025 – 7 AZR 50/24 hat das BAG entschieden, dass die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.