Obligatorischer Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung gestartet

Seit dem 1. Juli 2025 ist das neue automatisierte Datenaustauschverfahren anzuwenden.

Der Arbeitnehmeranteil des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird nicht nur nach der Elterneigenschaft, sondern auch anhand des kinderzahlabhängigen Beitragsabschlags ermittelt. Beitragsabschläge erfolgen in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind für jedes Kind bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder (im Fall des vorzeitigen Versterbens) vollendet hätte.

Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, steht den beitragsabführenden Stellen ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zur Verfügung.

Zu beachten ist, dass entsprechend der „Gemeinsamen Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a SGB XI und § 28a Absatz 13 Satz 8 SGB IV“ Arbeitgeber und Zahlstellen, welche die Schnittstelle zum Arbeitgeberverfahren der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) nutzen, ab dem 1. Juli 2025 am DaBPV teilnehmen müs­sen und Initialanfragen für bestehende Mitarbeitende oder Versicherte übermitteln müssen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen mit Links zu Publikationen zum automatisierten Datenaustausch dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.