Regelungssperre für Betriebsparteien bei fehlender Tarifbindung

Betriebliche Bündnisse für Arbeit sind im Wege einer Betriebsvereinbarung in tariflich geregelten Bereichen nur schwer umsetzbar.

Befindet sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise, ist oftmals auch die Reduktion von Personalkosten von entscheidender Bedeutung. Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, schließen die Betriebsparteien bisweilen ein betriebliches Bündnis für Arbeit. Ein betriebliches Bündnis für Arbeit ist im Regelfall eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens zu sichern oder zu verbessern, häufig durch Anpassungen von Arbeitsbedingungen. Diese Betriebsvereinbarungen umfassen beispielsweise Maßnahmen wie Arbeitszeitverlängerungen, Lohnverzicht oder Flexibilisierungen der Arbeitsorganisation.

Die Betriebsparteien übersehen hierbei oft, dass diese betrieblichen Bündnisse für Arbeit strengen rechtlichen Vorgaben, insbesondere der Regelungssperre nach § 77 Abs. 3 BetrVG unterliegen. Danach dürfen Arbeitsentgelte und andere Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 08.10.2024 – 15 Sa 52/23 – habe die Regelungssperre auch angesichts der aktuell nachlassenden Quote tarifgebundener Arbeitsverhältnisse gleichwohl weiterhin Bestand.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.