Anhörung zum Kündigungsvorwurf vor einer Verdachtskündigung bei Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers

Unter Umständen besteht eine arbeitgeberseitige Pflicht zur Kontaktaufnahme noch während des laufenden Urlaubs.

Bei beabsichtigten fristlosen Kündigungen erweist sich oft die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB als arbeitsrechtlicher Fallstrick. Wird sie nicht eingehalten, ist die außerordentliche Kündigung bereits deswegen unwirksam. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Anhörung des Arbeitnehmers gehört bei einer beabsichtigten fristlosen Kündigung, die auf den dringenden Verdacht einer schweren Pflichtverletzung gestützt werden soll, regelmäßig zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts und ist deshalb geeignet, den Fristablauf zu hemmen. Der Arbeitgeber muss hierbei darauf achten, dass die Anhörung in der Regel innerhalb einer Woche durchgeführt werden muss. Andernfalls führt der Arbeitgeber die Ermittlungen nicht mit der gebotenen Eile durch – es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor.

In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 12.12.2024 – 12 Sa 25/24 – von Interesse. Sofern sich der Arbeitgeber die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung offenhalten will, darf der Arbeitgeber nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg auch in den Fällen einer längeren urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers von mehr als drei Wochen nicht beliebig lang zuwarten, bis er versucht, mit dem Arbeitnehmer auch während des Urlaubs die erforderliche Sachverhaltsaufklärung durchzuführen. Dies wäre mit dem Normzweck des § 626 Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren. Der Arbeitgeber sei daher nach Kenntnis der Kündigungsvorwürfe gehalten, den Arbeitnehmer zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB noch im laufenden Urlaub zu kontaktieren, um ihm Gelegenheit zu geben, hinreichend zeitnah zum Kündigungssachverhalt Stellung zu nehmen. Andernfalls versäume der Arbeitgeber die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist mit der Folge der Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.