Zuwanderung: Es gibt wichtige Hinweise zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Neue Anwendungshinweise und neue fachliche Weisungen liegen vor.

Zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes haben das Bundesinnenministerium (BMI) Anwendungshinweise und die Bundesagentur für Arbeit (BA) fachliche Weisungen veröffentlicht.

Anwendungshinweise des BMI

Die Anwendungshinweise zum Gesetz und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung konkretisieren die neuen gesetzlichen Regelungen, die am 18. November in Kraft getreten sind. Das betrifft insbesondere die Regelungen zur Blauen Karte EU. Die Hinweise sollen der zielgerichteten Handhabung und Umsetzung der Vorschriften im Verwaltungsvollzug, insbesondere durch die Ausländerbehörden, dienen.

Fachliche Weisungen der BA

Nunmehr sind auch die an den Stand des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes angepassten fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Aufenthaltsgesetz und zur Beschäftigungsverordnung veröffentlicht. Von Interesse sind hier insbesondere die Klarstellungen zu den studienfachbezogenen Praktika.

Geregelt wird, dass der Anteil von Praktikanten nach § 15 Nr. 6 BeschV zu lokalen Festangestellten in Vollzeit beibehalten werden und in einem angemessenen, die Fortbildung gewährleistenden Verhältnis stehen sowie 1:3 nicht überschreiten sollte. Es wird klargestellt, dass zu den lokalen Festangestellten auch mitarbeitende Familienmitglieder zählen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere die Anwendungshinweise und die fachlichen Weisungen, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.