Achtung! Wir sind aufgrund von Umbauarbeiten leider heute ab 12:30 Uhr nicht mehr erreichbar. Ab Montag, 29.07.24, sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Zeugnisberichtigungsanspruch bei böswilliger Beurteilung des Arbeitnehmers mit „ungenügend“

Ein Zeugnisberichtigungsanspruch bei böswilliger Beurteilung des Arbeitnehmers mit „ungenügend“ kann auch noch zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt sind. Manchmal fällt es Arbeitgebern allerdings schwer, die Leistung unterdurchschnittlicher Arbeitnehmer dennoch wohlwollend zu beurteilen. Wie verhält es sich aber, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer absichtlich unterdurchschnittlich bewertet und objektiv ein zu schlechtes Zeugnis ausstellt? Muss er damit rechnen, dass der Arbeitnehmer noch nach Jahren erfolgreich einen Zeugnisberichtigungsanspruch geltend machen kann?

Das LAG Baden -Württemberg hat mit Urteil vom 31.05.2023 – 4 Sa 54/22 entschieden, dass der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Zeugnisses hat, wenn er dem Arbeitnehmer böswillig ein zu schlechtes Zeugnis ausstellt und der Arbeitnehmer dieses nach zwei Jahren als „sittenwidrig“, „unterirdisch“ und von vorsätzlicher Schädigungsabsicht getragen beanstandet.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der beklagte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst ein Arbeitszeugnis ausgestellt, dass der klagende Arbeitnehmer als „völlig inakzeptabel“ bezeichnete. Das korrigierte Arbeitszeugnis erhielt erneut Passagen, die der Kläger beanstandete. So hieß es in dem Zeugnis u.a., dass die Leistung des Klägers „insgesamt schwach“ und der Kläger selbst „nicht belastbar“ gewesen sei. Ferner machte die Beklagte zu Fehlverhalten („Geheimnisverrat“) des Klägers detaillierte Angaben und führte aus, dass die „gezeigten Leistungen“ hierdurch für das Unternehmen „vollständig entwertet“ worden seien. Der Kläger bezeichnete das Zeugnis im Jahre 2019 als „unterirdisch“. Gleichwohl korrigierte die Beklagte das Zeugnis nicht. Erst zwei Jahre später machte der Kläger einen Zeugnisberichtigungsanspruch geltend, dem das LAG Baden – Württemberg in zweiter Instanz stattgab. Der Anspruch sei nicht verwirkt. Zwar habe der Kläger den Anspruch erst zwei Jahre später geltend gemacht. Die Beklagte durfte allerdings nicht darauf vertrauen, dass der Kläger seinen Anspruch auf Zeugnisberichtigung nicht mehr geltend machen würde. Die Beklagte habe es erkennbar darauf angelegt, dem Zeugnis die Tauglichkeit zu entziehen, dem Kläger als Grundlage für zukünftige Bewerbungen zu dienen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.