Zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und Betriebsübergang = unwirksame Kündigung?

Die Rechtsprechung des BAG wird präzisiert.

Nach einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 17.11.2023 – 12 Sa 418/23 – genügt als erstes Indiz für einen Verstoß gegen § 613a Abs. 4 BGB der Hinweis des Arbeitnehmers auf den zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang. Könne der Arbeitnehmer aus dem zeitlichen und funktionellen Zusammenhang zwischen Kündigung und Betriebsübergang Tatsachen nachweisen, die die Kausalität mit genügender Wahrscheinlichkeit darstellen, so sei eine tatsächliche Vermutung für eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs zu bejahen, die der Arbeitgeber entkräften müsse. Dazu genüge außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine nachvollziehbare Begründung für die Kündigung, die den Verdacht einer Kündigung wegen des Betriebsübergangs ausschließt, weil sie einen sachlichen Grund dafür enthält, dass die Kündigung nur äußerlich formal mit dem Betriebsübergang verbunden, nicht aber materiell wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist.

Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Landesarbeitsgerichte und auch das BAG ebenso zur Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen Kündigung und Betriebsübergang positionieren werden. Es ist dennoch größte Vorsicht geboten, wenn eine Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ausgesprochen werden soll.

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