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Weiterbeschäftigungsangebot nach fristloser Kündigung                              

Das Angebot muss ernst gemeint sein.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen an, verhält er sich nach einer Entscheidung des BAG vom 29.03.2022 – 5 AZR 255/22 – widersprüchlich. In einem solchen Fall spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint sei. Diese Vermutung könne jedoch durch die Begründung der Kündigung zur Gewissheit oder durch entsprechende Darlegungen des Arbeitgebers entkräftet werden.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.

Wir unterstützen außerdem unsere Mitgliedsunternehmen bei der Vorbereitung und Durchführung von Kündigungen und bei nachfolgenden Kündigungsschutzprozessen.