Weiterbeschäftigung von ukrainischen Staatsangehörigen

Schreiben des BMI schafft Klarheit.

Mit der sogenannten „Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsvereinbarung“ vom 28.11.2023 wurde geregelt, dass die am 01.02.2024 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländerinnen und Ausländer automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert werden. Eine Umschreibung des Titels durch die Ausländerbehörden ist hierfür nicht erforderlich.

Mitgliedsunternehmen erhalten hierzu ein klarstellendes Schreiben des Bundesinnenministeriums, mit dem nochmals bekräftigt wird, dass eine Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung dieser Personen auch ohne Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels möglich ist. Dies ist im ArbeitgeberNet unter A-Rundschreiben und unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten.