Nur eindeutig arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendungen entfallen bei Krankheit.
Die Bezeichnung einer Leistung als „Weihnachtsgeld“ lässt neben einer Auslegung als arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendung auch die Deutung zu, dass der Arbeitgeber sich anlassbezogen an den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen beteiligen will.
In einem vom Bundesarbeitsgericht am 25.01.2023 – 10 AZR 116/22 – entschiedenen Fall, ging es um die praxisrelevante Frage, ob der Weihnachtsgeldanspruch bei dauernder Arbeitsunfähigkeit entfällt. Der Arbeitgeber hatte Weihnachtsgeld über mehrere Jahre bezahlt, so das ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden war. Solche Ansprüche stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die entsprechend auszulegen sind. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass allein die Bezeichnung als „Weihnachtsgeld“ verschiedene Auslegungen zulässt und der Arbeitgeber sich die für den Arbeitnehmer günstigste vorhalten lassen muss. Damit war das Weihnachtgeld nicht allein für erbrachte Arbeitsleistung gewährt und durfte ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht gekürzt werden.
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