Vorlage von Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat in digitaler Form genügt

Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber nicht verpflichten, alles auszudrucken.

Das LAG Sachsen-Anhalt erteilt mit seiner Entscheidung vom 13.10.2022 – 2 TaBV 1/22  – der Auffassung von Betriebsräten eine Absage, wonach der Arbeitgeber auch EDV-mäßige Erfassung aller relevanten Bewerberunterlagen und Daten weiterhin ausnahmslos verpflichtet sein soll, sämtliche Bewerbungsunterlagen auszudrucken und dem Betriebsrat in Papierform vorzulegen. Im „Zeitalter der Digitalisierung“ sei das zur Verfügung stellen eines Laptops, mit dem alle notwendigen Unterlagen eingesehen werden können, gleichwertig.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter “ A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und ab Anfang Mai unter “ A-Rundschreiben“ „Archiv“ zu finden sein wird.