Der Betriebsrat kann nur in gewissen Grenzen die künftige Beachtung seines personellen Mitbestimmungsrechts gerichtlich geltend machen.
Regelmäßig müssen Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates zu personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Das gilt insbesondere für Ein- und Umgruppierungen. Seltener ist der Fall, dass der Betriebsrat versucht, die Einhaltung seines personellen Mitbestimmungsrechts vorbeugend gerichtlich geltend zu machen. Im Ergebnis wird der Betriebsrat vor Gericht Erfolg haben, wenn der Arbeitgeber einen „groben Verstoß“ gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz begeht.
Nach einem Beschluss des BAG vom 14.02.2023 – 1 ABR 9/22 – begründet § 101 BetrVG keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, bei erst künftig erfolgenden Einstellungen oder Versetzungen von Arbeitnehmern eine Ein- oder Umgruppierung vorzunehmen sowie ein hierauf bezogenes Zustimmungs- und ggf. Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Gleichwohl hat das BAG im Ergebnis dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Als Anspruchsgrundlage für den vorbeugenden, in die Zukunft gerichteten Antrag des Betriebsrats, dient § 23 Abs. 3 BetrVG. Nach dieser Norm kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Dies war nach Ansicht des BAG gegeben.
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