Klauseln, die auch spätere Individualabreden erfassen, sind unwirksam.
Vorsicht bei formularvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalten.
Ein vom Arbeitgeber vorformulierter Freiwilligkeitsvorbehalt muss ausdrücklich den Vorrang von Individualvereinbarungen enthalten.
Leistet ein Arbeitgeber über das zunächst im Arbeitsvertrag Vereinbarte hinaus freiwillig Einmalzahlungen, so möchte er nicht, dass bei wiederholter Zahlung ein Rechtsanspruch erwächst. Der sicherste Weg ist, Sonderzahlungen mit Begleitschreiben zu versehen, in dem sowohl die Freiwilligkeit deutlich gemacht wird als auch auf die Tatsache verwiesen wird, dass ein Anspruch für die Zukunft nicht begründet werden soll. Problematisch können Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag selbst sein, wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.01.2023 – 10 AZR 109/22 – zeigt. Im streitgegenständlichen Fall war die Klausel so formuliert, dass aus ihr nicht deutlich hervorging, dass nur das Entstehen einer betrieblichen Übung durch mehrmalige vorbehaltlose Gewährung verhindert werden sollte, sondern die Klausel konnte so verstanden werden, dass auch Ansprüche aus einer ausdrücklichen individuellen Abrede nicht zu einem Anspruch führen sollte. Wegen des Vorrangs der Individualabrede erklärte das Bundesarbeitsgericht die Klausel für unangemessen und damit unwirksam. Da der Arbeitgeber Einmalzahlungen zumindest dreimalig vorbehaltlos gewährt hatte, wurde er zur Zahlung verpflichtet.
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