Das BAG lehnt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ab.
Manchmal hat man den Eindruck, Menschen können ohne ihr Mobiltelefon nicht leben. Es liegt z.B. neben dem Essen auf dem Tisch oder wird zur Freude aller Mitreisenden in der Bahn lautstark genutzt. Vor diesem Hintergrund meinen manche Arbeitnehmer, sie hätten auch das Recht, ihr Handy während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz zu nutzen. Dies sei so üblich und sei deshalb sozial adäquat oder extremer: Ein solches Verbot beeinträchtige ihr verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht. Arbeitgeber hingegen haben ein Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer konzentriert und ohne Unterbrechung durch derartige Anrufe arbeiten. Eine soeben im Volltext veröffentlicht Entscheidung des BAG beantwortet die Frage, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn der Arbeitgeber diese private Nutzung am Arbeitsplatz verbietet. Hiervon zu trennen ist aber, ob der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer überhaupt eine solche Weisung erteilen kann.
Fehlendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Einem Betriebsrat steht nach einer Entscheidung des BAG kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu, wenn ein Arbeitgeber zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit festlegt, dass jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit verboten ist, und außerdem bei Verstößen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen droht (BAG v. 17.10.2023 – 1 ABR 24/22).
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zwar in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bezieht sich der überwiegende Regelungszweck aber auf das Arbeits- und nicht auf das Ordnungsverhalten, scheidet dieses Mitbestimmungsrecht aus. Das Verbot, Mobiltelefone während der Arbeitszeit privat zu nutzen, bezieht sich zumindest vorrangig auf das Arbeitsverhalten. Der Arbeitgeber bezweckt mit einer solchen Regelung, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen. Mögliche Ablenkungen privater Natur durch Verwendung dieser Geräte sollen unterbunden werden (BAG 17.10.2023 – 1 ABR 24/22).
Rechtmäßige Weisung des Arbeitgebers
Vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats streng zu trennen ist aber die Frage, ob ein Arbeitgeber einzelvertraglich berechtigt ist, den Arbeitnehmern eine entsprechende Weisung zu erteilen.
Ein Arbeitgeber kann nach § 106 Satz 1 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Kurz gesagt ist alles erlaubt, was nicht verboten ist. Dies gilt nach § 106 Satz 2 GewO auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb und damit für die hier aufgeworfene Frage zur Möglichkeit der Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken. Stehen derartige Regelung nicht entgegen, verstößt es auch nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, wenn die Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit untersagt wird.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.