Verjährung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs

Das BAG kommt in einem neuen Urteil zwar zu dem Ergebnis, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub nicht über mehrere Jahre ansparen können. Ansonsten müssen sie nicht nur Rückstellungen bilden, sondern werden auch in ihrer Personaldisposition erheblich eingeschränkt. Diesem Interesse dient die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn gesetzliche und tarifvertragliche Verfallfristen für die Tage des Erholungsurlaubs zugunsten des Arbeitgebers nicht greifen.

In Umsetzung einer Entscheidung des EuGH kommt das BAG in einem Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 – zwar zu dem Ergebnis, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Diese Rechtsprechung hat zur Konsequenz, dass Beschäftigte auch noch nach mehreren Jahren ihren Urlaub geltend machen können, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

Der vollständige Beitrag ist unserem A-Rundschreiben enthalten, das im ArbeitgeberNet und „A-Rundschreiben und dort unter „Archiv“ enthalten ist. Unseren Mitgliedsunternehmen stellen wir außerdem Muster für Hinweisschreiben zur Verfügung, mit denen bereits ein gesetzlicher bzw. tarifvertraglicher Verfall zurückliegender Urlaubsansprüche erreicht wird, sodass es dann auf die Verjährungsfrage nicht mehr ankommt.