Vergütungskürzung eines Betriebsratsmitglieds kann trotz Vorgaben des BGH unwirksam sein

Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied war rückwirkend um zwei Entgeltgruppen heruntergestuft worden.

Die korrekte Bemessung der Betriebsratsvergütung gestaltet sich in der Praxis oft schwierig. Im Nachgang der BGH-Entscheidung vom 10.01.2023 zu den Untreuevorwürfen wegen zu hoher Betriebsratsvergütung gegen Personalverantwortliche eines Automobilkonzerns in Wolfsburg, hatte der Arbeitgeber diverse Kürzungen der Betriebsratsvergütung von Betriebsratsmitgliedern vorgenommen. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied wurde rückwirkend um zwei Entgeltgruppen heruntergestuft und die Bruttomonatsvergütung um rund 650,00 € gekürzt.

Das LAG Niedersachsen bestätigte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 08.02.2024, 6 Sa 559/23), dass diese Kürzung unzulässig war. Zu Gunsten des Klägers wertete das LAG, dass ihm vom Arbeitgeber im Jahr 2015 tatsächlich eine Stelle angeboten worden war, die seiner aktuellen Vergütung entsprochen hätte. Die Revision wurde ausdrücklich zugelassen.

Der Fall zeigt, dass die Bemessung der richtigen Betriebsratsvergütung den Unternehmen erhebliche Probleme bereiten kann. Es ist daher positiv, dass sich nun das Bundesarbeitsgericht mit diesen Grundsatzfragen befassen kann.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Ferner können Informationen zum Inhalt des Gesetzentwurfs bzgl. der Betriebsratsvergütung der Präsentation vom 07.12.2023 zu unserer Infoveranstaltung „Aktuelle Entwicklungen im Arbeits-, Steuer- u. Sozialversicherungsrecht zum Jahreswechsel 2023/24“ aus unserem ArbeitgeberNet entnommen werden.