Wird ein fiktiver Beförderungsanspruch geltend gemacht, muss das Betriebsratsmitglied diesen im Streitfall darlegen.
Werden Betriebsratsmitglieder für die Dauer ihrer Amtszeit von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, stellt sich in der Praxis oft die Frage, welchen Vergütungsanspruch sie haben.
In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.01.2023 – 5 Sa 130/22 – von Interesse. Auch wenn das Urteil zum Bundespersonalvertretungsgesetz ergangen ist, lassen sich die vom LAG aufgestellten Orientierungssätze auf das Betriebsverfassungsgesetz übertragen. In dem zugrundeliegenden Fall stritten sich die Parteien darüber, ob dem Kläger, der freigestelltes Mitglied der Betriebsvertretung war, unter Berücksichtigung eines fiktiven beruflichen Werdegangs eine höhere Vergütung zusteht, obwohl er sich auf bestimmte Stellen tatsächlich nicht beworben hatte.
In einem solchen Fall muss ein Arbeitnehmer zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen und ggf. beweisen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre.
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