Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub nicht über mehrere Jahre ansparen können. Ansonsten müssen sie nicht nur Rückstellungen bilden, sondern werden auch in ihrer Personaldisposition erheblich eingeschränkt. Diesem Interesse dienen gesetzliche und tarifvertragliche Verfallfristen für Tage des Erholungsurlaubs.
In Umsetzung einer Entscheidung des EuGH hat das BAG allerdings nun am 20.12.2022 – 9 AZR 245/19 entschieden, dass der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt nach Ansicht des Gerichts aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.
Um den vom BAG geforderten Hinweispflichten nachzukommen, ist Arbeitgeber zu empfehlen, ihre Beschäftigten möglichst frühzeitig im Kalenderjahr über ihre Urlaubsansprüche und deren möglichen Verfall zu unterrichten.
Der vollständige Beitrag ist unserem A-Rundschreiben enthalten, das im ArbeitgeberNet und „A-Rundschreiben und dort unter „Archiv“ enthalten ist.
Die Hinweisschreiben, die wir unseren Mitgliedsunternehmen ebenfalls im ArbeitgeberNet zur Verfügung stellen, sollten an die Beschäftigten vorbereitet und nachweisbar zu Beginn des Kalenderjahres übergeben werden.