Besteht der dringende Verdacht einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung, so kann eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wenn sich ein Arbeitnehmer aller Wahrscheinlichkeit nach von zu Hause aus im Zeiterfassungssystem eingebucht hat und die Arbeit aber erst später im Dienstgebäude aufnimmt.
Erbringen Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit teilweise im Homeoffice, so muss die Arbeitszeit grundsätzlich auch dann erfasst werden. Arbeitgebern stellt sich in diesem Zusammenhang häufig die Frage, welche Sanktionen ergriffen werden können, wenn Arbeitnehmer die Arbeitszeit nicht korrekt erfassen.
Mit der Frage, ob der Verdacht der fehlerhaften Arbeitszeiterfassung die Kündigung rechtfertigen kann, musste sich das LAG Mecklenburg Vorpommern beschäftigten und hat mit Urteil vom 28.03.2023 – 5 Sa 128/22 entschieden, dass der dringende Verdacht einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen kann, wenn sich ein Arbeitnehmer aller Wahrscheinlichkeit nach von zu Hause aus im Zeiterfassungssystem eingebucht hat, die Arbeit aber erst später im Dienstgebäude aufnimmt.
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