Den Entscheidungsgründen lassen sich wichtige Hinweise für die Praxis entnehmen.
Arbeitgeber müssen im Rahmen der Compliance u. a. beachten, dass sie bei der Höhe des Arbeitsentgelts keine rechtswidrigen Benachteiligungen von Frauen und Männern insb. hinsichtlich der Vergütung vornehmen. Das BAG lässt es in einem Urteil vom 16.2.2023 – 8 AZR 450/21 in diesem Zusammenhang nicht zu, dass das Verhandlungsgeschick als rechtmäßiger Differenzierungsgrund herangezogen wird. Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe vor, aus denen sich wichtige Schlussfolgerungen entnehmen lassen.
Arbeitgeber werden zukünftig dann, wenn sie Arbeitnehmern unterschiedlichen Geschlechts Arbeitsentgelt in unterschiedlicher Höhe zahlen wollen, zunächst prüfen müssen, ob diese Arbeitnehmer gleiche oder zumindest gleichwertige Arbeit ausüben.
Sodann müssen sie feststellen, ob sich die unterschiedliche Höhe der Vergütung auf dieselben Entgeltbestandteile bezieht.
Wird beides bejaht, müssen sie aufgrund der dann begründeten Vermutung einer ungleichen Behandlung beim Entgelt aufgrund des Geschlechts Kriterien darlegen und ggf. im Prozess zur Überzeugung des Gerichts beweisen können, die diese Vermutung widerlegen. Betrachtet man die Entscheidung des BAG wird aufgrund der hohen Anforderungen an diese Darlegungen allein die bessere Qualifikation als möglicher Rechtfertigungsgrund übrigbleiben. Der Arbeitgeber muss deshalb mit einer besseren fachspezifischen Ausbildung oder mit einer größeren einschlägigen Berufserfahrung argumentieren können.
Leichter wird dies Arbeitgebern bei einer Tarifbindung hinsichtlich des Tarifentgelts fallen. Die entsprechenden Entgelttarifverträge nehmen genau diese anerkannten Kriterien für eine unterschiedliche Höhe der Vergütung durch die Schaffung einzelner Entgeltgruppen auf. Auch schützen Betriebsvereinbarungen den Arbeitgeber.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.