Erkrankt ein Arbeitnehmer ab Januar dauerhaft über den März des Folgejahres hinaus, kann die bei einer Langzeiterkrankung geltende 15-monatige Verfallsfrist ausnahmsweise unabhängig von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit beginnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit so früh im Urlaubsjahr eintritt, dass es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, zuvor seinen Obliegenheiten nachzukommen.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass sich Urlaubsansprüche im Falle von langzeiterkrankten Mitarbeitern nicht aufsummieren. Insoweit obliegt es den Arbeitgebern, ihre Arbeitnehmer unverzüglich zu Beginn eines jeden Jahres auf den drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen. Eine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit entfällt nur dann, wenn der Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 31.01.2023 – 9 AZR 107/20 diese Vorgaben präzisiert und entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der Anfang Januar dauerhaft über den März des Folgejahres hinaus arbeitsunfähig erkrankt, seinen Urlaubsabgeltungsanspruch für die ersten Januartage nach 15 Monaten gleichwohl verlieren kann. Denn ausnahmsweise könne unabhängig von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit die 15-monatige Verfallsfrist beginnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers so früh im Urlaubsjahr beginne, dass es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, zuvor seiner Obliegenheit nachzukommen.
Welche konkreten Auswirkungen diese Entscheidung für die Praxis hat, wie Aufforderungs- und Hinweisschreiben gerade auch in Bezug auf tarifliche Besonderheiten zu formulieren sind, und wann diese genau abgeschickt werden müssen, erfahren unsere Mitgliedsunternehmen in unserem A – Rundschreiben zum gleichen Thema, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben einhalten ist.