Die Entscheidung gilt für Altfälle bis zur Änderung des § 59 Abs. 1 IfSG ab 17.09.2022.
In der Praxis stellte sich häufiger die Frage, ob ein genehmigter Urlaub während einer behördlichen Corona-Quarantäne erfüllt werden kann oder ob er nachgewährt werden muss. Für Klarheit sorgte jetzt für einen Altfall der EuGH mit Beantwortung dieser Frage (EuGH v. 14.12.2023 – C-206/22). Es stärkte damit die Sichtweise der Arbeitgeber.
In dem Klageverfahren verlangte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Übertragung und Nachgewährung seiner Urlaubstage, weil er während der Dauer des genehmigten Urlaubs eine behördliche Corona-Quarantäne-Anordnung als Kontaktperson erhalten hatte. Er selbst war nicht infiziert und auch nicht arbeitsunfähig. Er meinte, dass er durch die Quarantäne an einer uneingeschränkten Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass der Urlaubsanspruch auch während der Quarantäne-Zeit erfüllt wurde und lehnte eine Nachgewährung ab. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen stellte dem EuGH die Frage, ob bezüglich eines bereits genehmigten Urlaubs auch dann Erfüllung eintreten würde, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis wie eine behördliche Quarantäne den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs wurde jetzt vom EuGH bejaht und damit auch bestätigt, dass diese Sichtweise auch nicht gegen Vorgaben aus EU-Richtlinien verstößt.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen – auch zur gesetzlichen Neuregelung – aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Ferner halten wir weitere Informationen für unsere Mitgliedsunternehmen in dem VBU® Wissen „Urlaubsrecht“ in unserem ArbeitgeberNet bereit.