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Update Pflegeversicherung: Nachweis der Elterneigenschaft

Für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren.

Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung wird zukünftig abhängig von der Anzahl der Kinder gestaffelt. Versicherte mit mehreren Kindern erhalten vom 01.07.2023 an ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind für jedes Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder (im Fall des vorzeitigen Versterbens) vollendet hätte. Beschäftigte, die diesen Beitragsabschlag beanspruchen wollen, müssen ihrem Arbeitgeber Anzahl und Alter der Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachweisen.

Nach erheblicher Kritik der Arbeitgeberverbände an der hierdurch entstehenden bürokratischen Belastung für die Arbeitgeber, will der Gesetzgeber jetzt zumindest bis zum 31.03.2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickeln, das dann von den Arbeitgebern genutzt werden kann.

Übergangsweise gilt für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Der Nachweis gilt in dieser Zeit auch dann als erbracht, wenn die versicherte Person (beispielsweise Beschäftigte) auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle (beispielsweise Arbeitgeber) oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern im Rahmen einer Selbstauskunft mitteilt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.

Mit unserem ebenfalls im ArbeitgeberNet abrufbaren Tipp der Woche vom 16.06.2023 (KW 25/23) stellen wir unseren Mitgliedsunternehmen einen Musterinformationsbrief sowie ein Muster für eine freiwillige Selbstauskunft zur Verfügung.