Unerkannt unwirksame Betriebsratsbeschlüsse können ggf. rückwirkend genehmigt werden

LAG Nürnberg hält nachträgliche Heilung für möglich.

Blieb die Wirksamkeit der Beschlüsse auf Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten im Ausgangsverfahren unerkannt, können nach einem Urteil des LAG Nürnberg vom 27.09.2023 – 2 TaBV 8/23 – diese Beschlüsse vom Betriebsrat rückwirkend auch noch im Laufe des gerichtlichen Kostenfreistellungsverfahrens genehmigt werden mit der Folge, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Erforderlichkeit zur Freistellung von den Kosten des Ausgangsverfahrens verpflichtet ist.

Es bleibt abzuwarten, ob das BAG der Auffassung des LAG Nürnberg folgen wird. Die Rechtsbeschwerde wurde eingelegt. Sitzungstermin ist der 25.09.2024. Arbeitgebern bleibt daher im Zweifel auch weiterhin empfohlen, die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zu bestreiten.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.