Der GKV-Spitzenverband hat seine Grundsätzlichen Hinweise an die mit dem Wachstumschancengesetz erfolgten Neuregelungen angepasst und aktualisiert.
Der Arbeitnehmeranteil des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird nicht nur nach der Elterneigenschaft, sondern auch anhand des kinderzahlabhängigen Beitragsabschlags ermittelt. Beitragsabschläge erfolgen in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind für jedes Kind bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder (im Fall des vorzeitigen Versterbens) vollendet hätte.
Im am 28.03.2024 in Kraft getretenen Wachstumschancengesetz ist u.a. eine Übergangsregelung zur Verzinsung von Beitragserstattungsansprüchen wegen zunächst nicht berücksichtigter Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung enthalten.
Im Kern kann demnach für vor dem 1. Juli 2025, dem vorgesehenen Start des digitalen Nachweisverfahrens, erfüllte Erstattungsansprüche wegen ab dem 1. Juli 2023 zu viel gezahlter Pflegeversicherungsbeiträge (Beitragsabschläge) kein Zinsanspruch nach § 125 SGB VI entstehen. Infolgedessen hat der GKV-Spitzenverband die von ihm herausgegebenen Grundsätzlichen Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft aktualisiert.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere die Publikation des GKV-Spitzenverbands, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.