Teilnahme an Betriebsratssitzung darf nicht durch Androhung von Sanktionen verhindert werden

Die Behinderung der Betriebsratsarbeit kann einen Straftatbestand darstellen und einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats begründen.

Nach einem Beschluss des LAG Düsseldorf vom 30.08.2023 – 12 TaBV 18/23 – ist es Arbeitgebern nicht erlaubt, durch ihre Repräsentanten die Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass sie im Vorfeld die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an einer angezeigten Betriebsratssitzung durch Androhung von Abmahnungen oder Verdienstkürzungen zu hindern versuchen. Die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an den einzelnen Betriebsratssitzungen ist dessen betriebsverfassungsrechtliche Pflicht. Dies soll auch dann gelten, wenn im Einzelfall die Erforderlichkeit für eine Betriebsratssitzung nicht gegeben ist oder aber ein Verstoß gegen die Pflicht des Betriebsrats vorliegt, bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere Strategien, wie gegen unzulässige Betriebsratssitzungen vorgegangen werden kann, aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.