Tarifvertragliche Nachtarbeitszuschläge in unterschiedlicher Höhe sind zulässig

Dies gilt bisher aber nur für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit.

Tarifgebundenen Unternehmen haben ein Interesse daran, dass in Tarifverträgen vorgesehene Nachtarbeitszuschläge Bestand haben und nicht durch Gerichte gleichsam durch Urteil erhöht werden.

Das BAG hat am 20.02.2023 entschieden, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss (10 AZR 332/20). Liest man dazu die entsprechenden Pressetexte, kann der Eindruck entstehen, sämtliche Verfahren zur unterschiedlichen Höhe von tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschläge seien damit für die Arbeitgeber gewonnen. Immerhin liegen noch etwa 400 Revisionen beim BAG; in den unteren Instanzen sollen noch etwa 4.000 Verfahren ruhend gestellt sein. Das BAG hat vielmehr am 09.12.2020 – 10 AZR 334/20 und 10 AZR 332/20 (siehe A II – 47/2021) eine Weiche gestellt. Diese führt dazu, dass das BAG bisher lediglich eine unterschiedliche Höhe der tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit für zulässig erklärt hat.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter ” A-Rundschreiben” und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und ab Anfang Mai unter ” A-Rundschreiben” “Archiv” zu finden sein wird.