Strafbarkeit bei der Bewilligung von Betriebsratsbezügen

Gewähren Verantwortliche Betriebsratsmitgliedern überhöhte Arbeitsentgelte, können sie sich nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) dadurch strafbar machen.

In dem Verfahren geht es um die Gewährung von Arbeitsentgelt, darunter sowohl fixe Gehaltsbezüge als auch freiwillige Bonuszahlungen, an freigestellte Betriebsräte. Die zwischen 2011 und 2016 geleisteten Zahlungen an die Arbeitnehmervertreter bewegten sich den Ermittlungen zufolge zwischen 80.000 und 560.000 Euro im Jahr und lagen damit deutlich über dem üblichen Niveau. Der langjährige Betriebsratsvorsitzende erhielt etwa in bonusstarken Jahren einschließlich seines Gehalts bis zu 750.000 Euro. Die angeklagten Manager gaben die Gehälter und Boni frei. Der Schaden für den Konzern wird mit 4,5 Millionen Euro beziffert

Vom Landgericht Braunschweig (LG) waren die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue freigesprochen worden, da das Gericht einen Vorsatz nicht erkennen konnte. Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Urteil nun aufgehoben und das Verfahren an das LG Braunschweig zurückverwiesen (BGH v. 10.01.2023 – 6 StR 133/22).

Aus der Sicht des BGH ist das LG allerdings von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Wenn Vorstände Betriebsräten überhöhte Bezüge gewährten, könne der Untreue-Tatbestand erfüllt sein, erklärte der Senat. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 78 Satz 2 BetrVG ein Begünstigungsverbot für Betriebsräte vor.

Das Unternehmen soll nach Presseberichten bereits bei Betriebsratsmitgliedern Kürzungen bei den Entgelten vorgenommen haben.

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