Auch das absolute zeitliche Ende kann definiert werden.
Betriebsänderungen aufgrund eines Interessenausgleiches und Sozialplans ziehen sich oftmals über einen längeren Zeitraum hin. Daher ist es für Arbeitgeber in der Praxis wichtig, den Beginn und das Ende für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Sozialplänen durch Stichtage festzulegen.
Bisher hatte das Bundesarbeitsgericht nur über Fälle zu entscheiden, bei denen der Stichtag zu Beginn eines Sozialplans festgelegt wurde. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen hat es Stichtage für zulässig erachtet, wenn der Zeitpunkt nicht willkürlich gewählt war, sondern wenn die Wahl des Zeitpunkts sich am gegebenen Sachverhalt orientierte.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 19.04.2023 – 12 Sa 439/22 – über die Frage zu entscheiden, ob auch das Ende des Sozialplans durch Stichtagsregelung festgelegt werden darf. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem während der Laufzeit des Interessenausgleiches und Sozialplans unberechtigt die Teamleiterfunktion entzogen worden war und der sich nach dem Stichtag mit dem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag verständigt hatte. Er berief sich auf die Unzulässigkeit der Stichtagsregelung. Dem erteilte das Landesarbeitsgericht eine Absage. Stichtagsregelungen könne auch das Auslaufen eines Sozialplanes regeln. Die Betriebsparteien dürfen in typisierender Betrachtung den zeitlichen Geltungsbereich festlegen. Dieser sei in der Regel nicht willkürlich, wenn er sich mit der Laufzeit des Interessenausgleiches deckt. Der Arbeitgeber darf danach dann aber auch keine Maßnahmen mehr ergreifen. Im Ergebnis lehnte das LAG daher den Anspruch aus dem Sozialplan ab, sah aber den Abschluss des Aufhebungsvertrages durch die den rechtswidrigen Entzug der Teamleiterfunktion bedingt, so dass dem Arbeitnehmer ein Nachteilsausgleichsanspruch zusteht.
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