In einer nicht rechtskräftigen Entscheidung nimmt dies das LAG Nürnberg an, wenn Fremdnützigkeit vorliegt.
Arbeitgeber haben ein finanzielles Interesse daran, nur solche Zeiten zu vergüten, bei denen es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeiten handelt.
Nach einer allerdings noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des LAG Nürnberg vom 06.06.2023 – 7 Sa 275/22 – ist dies bei Zeiten der Körperreinigung dann der Fall, wenn die Zeit zum Reinigen des Körpers überwiegend oder ausschließlich fremdnützig ist und nicht nur dazu dient, dass der Arbeitnehmer sauber nach Hause kommt. An einer solchen Fremdnützigkeit fehlt es, wenn es um Köperreinigungszeit geht, die üblicherweise im Privatleben dazu dient, die üblichen Verunreinigungen sowie Schweiß- und Körpergeruch im Laufe eines Tages zu beseitigen. Eine Fremdnützigkeit, die zur Vergütungspflicht führt, ist hingegen zu bejahen, wenn es um Körperreinigungszeit geht, die aufgewendet werden muss, weil die Verunreinigung des Körpers deutlich über das Maß hinausgeht, das üblicherweise im Privatleben anfällt. Es kommt hierbei nicht darauf an, dass die Verschmutzung des Körpers es als unzumutbar macht, den Betrieb ohne duschen zu verlassen.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.