Nach der Rechtsauffassung der Sozialversicherungsträger sind Wertguthaben spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze aufzulösen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in einer aktuellen Niederschrift ihre Rechtsauffassung zum zeitlichen Anwendungsbereich von Wertguthabenvereinbarungen bestätigt. Danach sind Wertguthabenvereinbarungen bei Bezug einer Altersrente, spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze aufzulösen. Hingegen haben die Spitzenorganisationen ihre Auffassung zur Einbringung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in Wertguthaben aufgegeben. Vereinbarungen zum Personalabbau können zukünftig die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung erfüllen.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.