Selbständige Fitnesstrainer in fremdem Studio sind abhängig Beschäftigte

Selbständige Fitnesstrainer in einem fremden Fitnessstudio sind abhängig beschäftigt.

Werden freie Mitarbeiter beschäftigt, ist es wichtig, dass bei einer nachträglichen Betriebsprüfung diese Vertragsverhältnisse nicht als abhängige Beschäftigungsverhältnisse bewertet werden und dann hohe finanzielle Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen.

Um eine solche Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen ging es in dem Fall, den das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 18.08.2023 (Aktenzeichen L 7 BA 72/23 ER) in einem Eilverfahren zu beurteilen hatte. Zu bewerten war die Beauftragung von Fitnesstrainern, die in einem fremden Fitnessstudio Kunden betreuen oder Kurse abhielten. Sie wurden vertraglich als freie Mitarbeiter geführt und waren als Fitnesstrainer auf Rechnung mit einer Stundenvergütung tätig.

Das Bayerische Landessozialgericht sah darin eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Entscheidend für die abhängige Beschäftigung war insbesondere, dass die Fitnesstrainer als Kursleiter nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation eingebunden waren. Der Auftraggeber hat das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kurse bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden. Die Kursleiter hatten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm auszuführen. Dabei war eine Änderung oder das Ersetzen von Kursangeboten nach eigenen Vorstellungen durch die Kursleiter nicht möglich. Die Kurse waren in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführe

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