Rückforderung des Gehalts wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Arbeitsleistung im Homeoffice

Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast sind für den Arbeitgeber hoch.

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern ein Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, haben ein Interesse daran, dass die zugewiesenen Arbeitsaufgaben tatsächlich erledigt werden. Es kommt aber häufig vor, dass Arbeitgeber dies bezweifeln müssen, weil der Mitarbeiter z.B. häufig nicht erreichbar ist oder nicht die gewünschten Arbeitsergebnisse erbringt. Mithin stellt sich dann die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber berechtigt sind, das Gehalt für die Nichterbringung der Arbeitsleistung zu kürzen oder zurückzufordern.  

Mit dieser Frage musste sich jüngst das LAG Mecklenburg – Vorpommern befassen. Mit Urteil vom 28.09.2023 – 5 AZR 15/23 hat das Gericht entschieden, dass der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ganz oder teilweise entfallen kann, wenn der Arbeitnehmer seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, es sei denn, die Vergütung ist aus anderen Rechtsgründen (z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) fortzuzahlen. Hierfür trägt allerdings – auch bei Arbeitsleistung im Homeoffice – der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Die Entscheidung führt einmal mehr vor Augen, wie hoch die Anforderungen an die Darlegungs- uns Beweislast für den Arbeitgeber sind, wenn das Gehalt gekürzt oder zurückfordert werden soll.

Welche strategischen Möglichkeiten sich gleichwohl anbieten und weitere Informationen, können Mitgliedsunternehmen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.