Auch bei Arbeitsunfähigkeit wird während Kurzarbeit „Null“ kein Urlaubsanspruch erworben.
Aufgrund eines vorübergehenden Arbeitsausfalls kann es erforderlich sein, dass Kurzarbeit “Null“ eingeführt wird. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten während dieser Zeit gar nicht und erhalten grundsätzlich nur das Kurzarbeitergeld. Zwecks Einsparung weiterer Personalkosten haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Urlaub bei Vorliegen von Kurzarbeit “Null“ anteilig zu kürzen.
Die Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit „Null“ gilt nach einer Entscheidung des BAG vom 05.12.2023 – 9 AZR 364/22 – auch dann, wenn sich Krankheit und Kurzarbeit überschneiden. Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für den – wirksam – Kurzarbeit eingeführt worden ist, ändert sich an der durch die Kurzarbeit geänderten Verteilung der Arbeitszeit nichts. Die für die Berechnung der Urlaubsdauer maßgebliche arbeitsvertragliche Grundlage bleibt durch die Erkrankung unberührt. Der Urlaubsanspruch eines während der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers muss nicht nach Maßgabe der außerhalb der Kurzarbeit gültigen Arbeitszeit berechnet werden.
Mitgliedsunternehmen können weitere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten sein wird.