Für Arbeitgeber werden Mehrkosten von etwa einer halben Milliarde Euro erwartet.
Das BMFSFJ hat einen Referentenentwurf für das sog. Familienstartzeit-Gesetz erarbeitet. Für Arbeitgeber werden Mehrkosten von etwa einer halben Milliarde Euro erwartet.
Der Entwurf enthält mit Stand vom 29. März 2023 im Wesentlichen folgende Regelungen:
- Einführung eines Freistellungsanspruchs des Partners/der Partnerin in den ersten zehn Arbeitstagen nach einer Geburt, § 25a MuSchG.
- Anspruchsberechtigt kann der andere Elternteil oder eine von der Frau benannte Person sein, wenn der andere Elternteil nicht mit der Frau in einem Haushalt lebt.
- Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet, § 15 BEEG.
- Für die Zeit der Freistellung erhält der Partner/die Partnerin von seinem Arbeitgeber Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate. Der Partnerschaftslohn wird auf das Elterngeld angerechnet, wenn ein Anspruch auf Elterngeld bestünde, § 3 BEEG.
- Die Kosten der Freistellung sollen aus dem arbeitgeberfinanzierten U2-Umlageverfahren gedeckt werden.
- Die neuen Partnerschaftsleistungen orientieren sich an den Mutterschaftsleistungen.
- Für Eltern, deren Kind bereits vier Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Entbindungstag geboren wurde, erhalten einen weiteren Basiselterngeldmonat.
Näheres können unsere Mitgliedsunternehmen dem A – Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten sein wird. Dem Rundschreiben ist auch der Referentenentwurf beigefügt.