Rechtswidrige Ungleichbehandlung bei Gehaltserhöhungen nach „Gutdünken“

Ein LAG nimmt eine Anpassung „nach oben“ vor.

Arbeitgeber möchten bei Gehaltserhöhungen häufig die Leistungsträger bevorzugen. Deshalb überlassen sie es manchmal den Vorgesetzten, einen von ihnen zur Verfügung gestellten Geldtopf zu verteilen. Ein solches Vorgehen ist rechtlich äußerst riskant. Dies zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Der Arbeitgeber hatte für die Gehaltserhöhungen einer bestimmten Gruppe von Führungskräften ein Gesamtbudget zur Verfügung gestellt, das einem festen Prozentsatz des Gehalts aller dieser Mitarbeiter entsprach. Anschließend überließ er es den Vorgesetzten, nach eigenem Ermessen über die Verteilung dieser Mittel auf die einzelnen Mitarbeiter zu entscheiden. Nachvollziehbare Kriterien legte er nicht fest.

Nach einem Urteil des LAG Düsseldorf vom 20.4.2023 – 3 Sa 535/22 – unterliegen Gehaltsanpassungen jedoch auch in einem solchen Fall dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Grundsatz verlangt, dass eine vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt sein muss. Eine sachlich begründete Ungleichbehandlung verstößt nur dann gegen den Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt, ist vor allem der Regelungszweck; dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen; die Gruppenbildung muss einem legitimen Zweck dienen und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen sein.

Bestimmt der Arbeitgeber keinen Regelungszweck, schließt dies die Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht aus. Die fehlende Vorgabe und die damit verbundene Zufälligkeit und Unterschiedlichkeit im Handeln der Vorgesetzten führt nach Ansicht des Gerichts vielmehr zu einer Leistung „nach Gutdünken“.

Der einzelne Arbeitnehmer soll dann ein Anspruch auf eine Gehaltserhöhung in Höhe des höchsten Prozentsatzes haben, um den der Arbeitgeber bei einem der Arbeitnehmer der definierten Gruppe eine Gehaltsanpassung vorgenommen hat.

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